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   BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 15.80   

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https://dejure.org/1982,6819
BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 15.80 (https://dejure.org/1982,6819)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1982 - 5 C 15.80 (https://dejure.org/1982,6819)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1982 - 5 C 15.80 (https://dejure.org/1982,6819)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Ausbildungsförderung eines Studiums der Sozialpädagogik - Ablehnung eines Antrags

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 15.80
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) für das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden.

    Wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung.

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]).

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 15.80
    Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 -BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).

    Nicht geregelt ist jedoch, daß eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder nach vergleichbaren Regeln zu fördernde Ausbildung nicht auch die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne des § 7 BAföG erfüllen kann (Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 15.80
    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 15.80
    Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 -BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 14.07.1983 - 5 B 26.83

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Abbruch einer

    Ebensowenig ist die Revision wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 15.80 - zuzulassen.
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